Artikel 19 Gebühren und Kosten — Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer
Gliederung
KAPITEL III VERFAHREN UND GENEHMIGUNGEN ZUM ZWECKE DER SAISONARBEIT
Artikel 19 Gebühren und Kosten
(1) Die Mitgliedstaaten können für die Bearbeitung der Anträge gemäß dieser Richtlinie Gebühren erheben. Diese Gebühren dürfen nicht unverhältnismäßig oder übermäßig hoch sein. Die Gebühren für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt sind in den einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands geregelt. Werden diese Gebühren von den Drittstaatsangehörigen entrichtet, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass sie Anspruch auf eine Erstattung durch den Arbeitgeber gemäß nationalem Recht haben.
(2) Die Mitgliedstaaten können von den Arbeitgebern von Saisonarbeitnehmern verlangen, dass diese
a) für die Reisekosten der Saisonarbeitnehmer von ihrem Herkunftsort bis zu ihrem Arbeitsort in dem betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Rückreisekosten aufkommen;
b) für die Kosten der Krankenversicherung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b aufkommen.
Werden die Kosten nach diesem Absatz von den Arbeitgebern übernommen, so dürfen sie nicht vom Saisonarbeitnehmer zurückgefordert werden.
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