Artikel 16 Erleichterung der Wiedereinreise — Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer
Gliederung
KAPITEL III VERFAHREN UND GENEHMIGUNGEN ZUM ZWECKE DER SAISONARBEIT
Artikel 16 Erleichterung der Wiedereinreise
(1) Die Mitgliedstaaten erleichtern die Wiedereinreise von Drittstaatsangehörigen, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat mindestens einmal in den vorangegangenen fünf Jahren als Saisonarbeitnehmer zugelassen waren und die die im Rahmen dieser Richtlinie geltenden Bedingungen für Saisonarbeitnehmer bei jedem ihrer Aufenthalte uneingeschränkt erfüllt haben.
(2) Die in Absatz 1 genannte Erleichterung kann eine oder mehrere Maßnahmen umfassen, beispielsweise:
a) die Gewährung einer Befreiung vom Erfordernis der Vorlage einer oder mehrerer der in den Artikeln 5 oder 6 genannten Unterlagen;
b) die Erteilung mehrerer Erlaubnisse für Saisonarbeitnehmer im Rahmen eines einzigen Verwaltungsakts;
c) ein beschleunigtes Verfahren für eine Entscheidung über den Antrag auf eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer oder auf ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt;
d) Vorrang bei der Prüfung von Anträgen auf Zulassung als Saisonarbeitnehmer, einschließlich Berücksichtigung früherer Zulassungen, bei der Entscheidung über Anträge in Bezug auf die Ausschöpfung der Anzahl der Zulassungen.
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