Artikel 14 Aufenthaltsdauer — Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer
Gliederung
KAPITEL III VERFAHREN UND GENEHMIGUNGEN ZUM ZWECKE DER SAISONARBEIT
Artikel 14 Aufenthaltsdauer
(1) Die Mitgliedstaaten legen eine maximale Aufenthaltsdauer für Saisonarbeitnehmer fest, die mindestens fünf und höchstens neun Monate innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums beträgt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verlassen, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht einen Aufenthaltstitel nach nationalem Recht oder Unionsrecht für andere Zwecke als Saisonarbeit erteilt hat.
(2) Die Mitgliedstaaten können einen Höchstzeitraum innerhalb eines Zwölfmonatszeitraum festlegen, in dem ein Arbeitgeber Saisonarbeitnehmer einstellen darf. Dieser Zeitraum darf nicht geringer sein als die maximale Aufenthaltsdauer, die gemäß Absatz 1 festgelegt wird.
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