Artikel 11 Zugang zu Informationen — Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer
Gliederung
KAPITEL III VERFAHREN UND GENEHMIGUNGEN ZUM ZWECKE DER SAISONARBEIT
Artikel 11 Zugang zu Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern die Informationen zu allen für die Antragstellung benötigten schriftlichen Nachweisen und die Informationen zu Einreise und Aufenthalt, einschließlich der Rechte und Pflichten und der Verfahrensgarantien des Saisonarbeitnehmers, in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung.
(2) Wenn Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen eine Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit ausstellen, so werden diese ebenfalls schriftlich über ihre Rechte und Pflichten gemäß dieser Richtlinie, einschließlich der jeweiligen Beschwerdeverfahren, unterrichtet.
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