Artikel 10 Verpflichtung zur Zusammenarbeit — Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer
Gliederung
KAPITEL II ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN
Artikel 10 Verpflichtung zur Zusammenarbeit
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Arbeitgeber alle einschlägigen Informationen bereitstellt, die für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit erforderlich sind.
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