Artikel 6 Gebäude oder Bauwerke, in die Aufzüge eingebaut werden — Gewährleistung der Sicherheit von Aufzügen
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 6 Gebäude oder Bauwerke, in die Aufzüge eingebaut werden
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb alle für den einwandfreien Betrieb und die sichere Benutzung des Aufzugs notwendigen Angaben untereinander austauschen und die geeigneten Maßnahmen treffen, um den einwandfreien Betrieb und die sichere Benutzung des Aufzugs zu gewährleisten.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit neben den für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert werden.
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