Artikel 44 Übergangsbestimmungen — Gewährleistung der Sicherheit von Aufzügen
Gliederung
KAPITEL VI AUSSCHUSSVERFAHREN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 44 Übergangsbestimmungen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten dürfen die Inbetriebnahme von Aufzügen oder die Bereitstellung von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge auf dem Markt, die der Richtlinie 95/16/EG unterliegen, deren Anforderungen erfüllen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.
Gemäß der Richtlinie 95/16/EG von notifizierten Stellen ausgestellte Bescheinigungen und gefasste Beschlüsse bleiben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gültig.
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