Artikel 4 Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme — Gewährleistung der Sicherheit von Aufzügen
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 4 Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Aufzüge, für die diese Richtlinie gilt, nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie genügen und sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet und bestimmungsgemäß betrieben werden.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die diese Richtlinie gilt, nur auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie genügen und sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet und bestimmungsgemäß betrieben werden.
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