Artikel 36 Koordinierung der notifizierten Stellen — Gewährleistung der Sicherheit von Aufzügen
Gliederung
KAPITEL IV NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
Artikel 36 Koordinierung der notifizierten Stellen
Rückverweise
Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Richtlinie notifizierten Stellen in Form einer Koordinierungsgruppe Notifizierter Stellen für Aufzüge eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen direkt oder über notifizierte Vertreter an der Arbeit dieser Gruppe beteiligen.
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