Artikel 35 Erfahrungsaustausch — Gewährleistung der Sicherheit von Aufzügen
Gliederung
KAPITEL IV NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
Artikel 35 Erfahrungsaustausch
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.
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