Artikel 13 Identifizierung der Wirtschaftsakteure — Gewährleistung der Sicherheit von Aufzügen
Gliederung
KAPITEL II PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
Artikel 13 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Rückverweise
Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
a) von denen sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen haben;
b) an die sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 10 Jahre nach dem Bezug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge und 10 Jahre nach der Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge vorlegen können.
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