Artikel 12 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer oder Händler gelten — Gewährleistung der Sicherheit von Aufzügen
Gliederung
KAPITEL II PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
Artikel 12 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer oder Händler gelten
Rückverweise
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 8, wenn er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Sicherheitsbauteil für Aufzüge so verändert, dass die Konformität mit dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.
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