EU-RechtRichtlinienGewährleistung der Sicherheit von AufzügenKAPITEL II PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEUREArtikel 12

Artikel 12Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer oder Händler gelten

In Kraft seit 18. April 2014
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