Artikel 50 Übergangsbestimmungen — EU-Vorschriften zur Gewährleistung der Genauigkeit von Messgeräten
Gliederung
KAPITEL 7 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 50 Übergangsbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt und/oder die Inbetriebnahme von Messgeräten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/22/EG fallen, dieser Richtlinie entsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.
Gemäß der Richtlinie 2004/22/EG ausgestellte Bescheinigungen bleiben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gültig.
(2) Artikel 23 der Richtlinie 2004/22/EG bleibt bis zum 30. Oktober 2016 wirksam.
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