Artikel 5 Anwendbarkeit auf Teilgeräte — EU-Vorschriften zur Gewährleistung der Genauigkeit von Messgeräten
Gliederung
KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 5 Anwendbarkeit auf Teilgeräte
Werden die wesentlichen Anforderungen für Teilgeräte in gerätespezifischen Anhängen festgelegt, so gilt diese Richtlinie für diese Teilgeräte entsprechend.
Teilgeräte und Messgeräte können für die Zwecke der Feststellung der Konformität unabhängig und getrennt bewertet werden.
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