Artikel 47 Änderung der Anhänge — EU-Vorschriften zur Gewährleistung der Genauigkeit von Messgeräten
Gliederung
KAPITEL 6 AUSSCHUSSVERFAHREN UND DELEGIERTE RECHTSAKTE
Artikel 47 Änderung der Anhänge
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 48 in Bezug auf die Änderung der gerätespezifischen Anhänge delegierte Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen:
a) Fehlergrenzen und Genauigkeitsklassen,
b) Nennbetriebsbedingungen,
c) Grenzwerte,
d) Störfestigkeit.
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