Artikel 14 Konformitätsvermutung bei Messgeräten — EU-Vorschriften zur Gewährleistung der Genauigkeit von Messgeräten
Gliederung
KAPITEL 3 KONFORMITÄT VON MESSGERÄTEN
Artikel 14 Konformitätsvermutung bei Messgeräten
Rückverweise
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Ein Hersteller kann sich für eine technische Lösung entscheiden, die den in Anhang I und den entsprechenden gerätespezifischen Anhängen genannten wesentlichen Anforderungen entspricht. Um die Konformitätsvermutung in Anspruch nehmen zu können, muss er darüber hinaus Lösungen korrekt anwenden, die entweder in den einschlägigen harmonisierten Normen oder in den normativen Dokumenten nach den Absätzen 1 und 2 aufgeführt sind.
(4) Die Mitgliedstaaten gehen von der Einhaltung der jeweiligen Prüfvorschriften gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe i aus, wenn das entsprechende Prüfprogramm gemäß den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten einschlägigen Dokumenten durchgeführt wurde und die Prüfergebnisse die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gewährleisten.
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