EU-RechtRichtlinienÖffentliche Auftragsvergabe – Vorschriften für die Bereiche Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie PostdiensteTITEL III BESONDERE BESCHAFFUNGSREGELUNGENKAPITEL II Vorschriften für WettbewerbeArtikel 97

Artikel 97Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben sowie die Auswahl der Teilnehmer und der Preisrichter

In Kraft seit 17. April 2014
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