Artikel 91 Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen — Öffentliche Auftragsvergabe – Vorschriften für die Bereiche Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Postdienste
Gliederung
TITEL III BESONDERE BESCHAFFUNGSREGELUNGEN
KAPITEL I Soziale und andere besondere Dienstleistungen
Artikel 91 Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen
Aufträge, die soziale oder andere in Anhang XVII aufgeführte besondere Dienstleistungen betreffen, werden im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels vergeben, sofern ihr Wert dem in Artikel 15 Buchstabe c angegebenen Schwellenwert entspricht oder diesen übersteigt.
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