EU-RechtRichtlinienÖffentliche Auftragsvergabe – Vorschriften für die Bereiche Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie PostdiensteTITEL II VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGEKAPITEL III Ablauf des VerfahrensAbschnitt 2 Veröffentlichung und TransparenzArtikel 71

Artikel 71Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen

In Kraft seit 17. April 2014
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Artikel 71 Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen — Öffentliche Auftragsvergabe – Vorschriften für die Bereiche Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Postdienste | GesetzeFinden.at