Artikel 7 Gemeinsame Bestimmungen — Öffentliche Auftragsvergabe – Vorschriften für die Bereiche Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Postdienste
Gliederung
TITEL I ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
KAPITEL II Tätigkeiten
Artikel 7 Gemeinsame Bestimmungen
Für die Zwecke der Artikel 8, 9 und 10 umfasst „Einspeisung“ die Erzeugung/Produktion sowie den Groß- und den Einzelhandel.
Die Erzeugung von Gas in Form der Förderung von Gas fällt jedoch unter Artikel 14.
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