Artikel 69 Auftragsbekanntmachungen — Öffentliche Auftragsvergabe – Vorschriften für die Bereiche Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Postdienste
Gliederung
TITEL II VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE
KAPITEL III Ablauf des Verfahrens
Abschnitt 2 Veröffentlichung und Transparenz
Artikel 69 Auftragsbekanntmachungen
Auftragsbekanntmachungen können als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb für alle Verfahren verwendet werden. Sie müssen die Informationen nach Anhang XI enthalten und werden gemäß Artikel 71 veröffentlicht.
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