EU-RechtRichtlinienÖffentliche Auftragsvergabe – Vorschriften für die Bereiche Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie PostdiensteTITEL II VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGEKAPITEL II Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für SammelbeschaffungenArtikel 57

Artikel 57Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten

In Kraft seit 17. April 2014
Up-to-date