EU-RechtRichtlinienÖffentliche Auftragsvergabe – Vorschriften für die Bereiche Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie PostdiensteTITEL II VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGEKAPITEL II Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für SammelbeschaffungenArtikel 55

Artikel 55Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

In Kraft seit 17. April 2014
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Artikel 55 Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen — Öffentliche Auftragsvergabe – Vorschriften für die Bereiche Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Postdienste | GesetzeFinden.at