Artikel 30 Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist — Öffentliche Auftragsvergabe – Vorschriften für die Bereiche Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Postdienste
Gliederung
TITEL I ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
KAPITEL III Sachlicher Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe; Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs - und Sicherheitsaspekte berührt werden
Unterabschnitt 3 Besondere Beziehungen (Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)
Artikel 30 Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist
Wenn ein Gemeinschaftsunternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Auftraggeber dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden, gilt diese Richtlinie ungeachtet des Artikels 28 nicht für Aufträge,
a) die ein Gemeinschaftsunternehmen, das mehrere Auftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne der Artikel 8 bis 14 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber vergibt oder
b) die ein Auftraggeber an ein solches Gemeinschaftsunternehmen, dem er angehört, vergibt.
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