EU-RechtRichtlinienÖffentliche Auftragsvergabe – Vorschriften für die Bereiche Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie PostdiensteTITEL I ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZEKAPITEL III Sachlicher AnwendungsbereichAbschnitt 2 Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe; Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs - und Sicherheitsaspekte berührt werdenUnterabschnitt 3 Besondere Beziehungen (Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)Artikel 29

Artikel 29Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

In Kraft seit 17. April 2014
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