Artikel 110 Adressaten — Öffentliche Auftragsvergabe – Vorschriften für die Bereiche Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Postdienste
Gliederung
TITEL V BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 110 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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