EU-RechtRichtlinienÖffentliche AufträgeTITEL I ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZEKAPITEL I Anwendungsbereich und BegriffsbestimmungenAbschnitt 3 AusnahmenArtikel 9

Artikel 9Öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise durchgeführt werden

In Kraft seit 17. April 2014
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