Artikel 81 Zusammensetzung des Preisgerichts — Öffentliche Aufträge
Gliederung
TITEL III BESONDERE BESCHAFFUNGSREGELUNGEN
KAPITEL II Vorschriften für Wettbewerbe
Artikel 81 Zusammensetzung des Preisgerichts
Das Preisgericht darf nur aus natürlichen Personen bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
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