Artikel 8 Besondere Ausnahmen im Bereich der elektronischen Kommunikation — Öffentliche Aufträge
Gliederung
TITEL I ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
KAPITEL I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Abschnitt 3 Ausnahmen
Artikel 8 Besondere Ausnahmen im Bereich der elektronischen Kommunikation
Rückverweise
Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
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