Artikel 78 Anwendungsbereich — Öffentliche Aufträge
Gliederung
TITEL III BESONDERE BESCHAFFUNGSREGELUNGEN
KAPITEL II Vorschriften für Wettbewerbe
Artikel 78 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für
a) Wettbewerbe, die im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchgeführt werden;
b) Wettbewerbe mit Preisgeldern oder Zahlungen an die Teilnehmer.
In den Fällen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels wird der in Artikel 4 genannte Schwellenwert auf der Grundlage des geschätzten Werts des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer einschließlich etwaiger Preisgelder oder Zahlungen an die Teilnehmer berechnet.
In den Fällen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels ist der Schwellenwert der Gesamtwert dieser Preisgelder und Zahlungen, einschließlich des geschätzten Wertes des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne MwSt., der später nach Artikel 32 Absatz 4 vergeben werden könnte, sofern der öffentliche Auftraggeber seine Absicht einer derartigen Vergabe in der Bekanntmachung des Wettbewerbs angekündigt hat.
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