Artikel 70 Bedingungen für die Auftragsausführung — Öffentliche Aufträge
Gliederung
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE
KAPITEL IV Auftragsausführung
Artikel 70 Bedingungen für die Auftragsausführung
Öffentliche Auftraggeber können besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese gemäß Artikel 67 Absatz 3 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und im Aufruf zum Wettbewerb oder in den Auftragsunterlagen angegeben werden. Diese Bedingungen können wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange umfassen.
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