Artikel 66 Verringerung der Zahl der Angebote und Lösungen — Öffentliche Aufträge
Gliederung
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE
KAPITEL III Ablauf des Verfahrens
Abschnitt 3 Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe
Unterabschnitt 2 Verringerung der Zahl der Bewerber, der Angebote und Lösungen
Artikel 66 Verringerung der Zahl der Angebote und Lösungen
Machen die öffentlichen Auftraggeber von der in Artikel 29 Absatz 6 und in Artikel 30 Absatz 4 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Zahl der zu erörternden Lösungen oder der Angebote, über die verhandelt wird, zu verringern, so tun sie dies aufgrund der Zuschlagskriterien, die sie in den Auftragsunterlagen angegeben haben. In der Schlussphase müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Zahl von Angeboten, Lösungen oder geeigneten Bewerbern vorliegt.
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