EU-RechtRichtlinienÖffentliche AufträgeTITEL II VORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGEKAPITEL III Ablauf des VerfahrensAbschnitt 3 Auswahl der Teilnehmer und AuftragsvergabeUnterabschnitt 2 Verringerung der Zahl der Bewerber, der Angebote und LösungenArtikel 66

Artikel 66Verringerung der Zahl der Angebote und Lösungen

In Kraft seit 17. April 2014
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