EU-RechtRichtlinienÖffentliche AufträgeTITEL II VORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGEKAPITEL III Ablauf des VerfahrensAbschnitt 3 Auswahl der Teilnehmer und AuftragsvergabeUnterabschnitt 2 Verringerung der Zahl der Bewerber, der Angebote und LösungenArtikel 65

Artikel 65Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden sollen

In Kraft seit 17. April 2014
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