Artikel 49 Auftragsbekanntmachungen — Öffentliche Aufträge
Gliederung
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE
KAPITEL III Ablauf des Verfahrens
Abschnitt 2 Veröffentlichung und Transparenz
Artikel 49 Auftragsbekanntmachungen
Auftragsbekanntmachungen werden unbeschadet des Artikels 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 und des Artikels 32 als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb für alle Verfahren verwendet. Auftragsbekanntmachungen enthalten die Informationen nach Anhang V Teil C und werden gemäß Artikel 51 veröffentlicht.
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