Artikel 40 Vorherige Marktkonsultationen — Öffentliche Aufträge
Gliederung
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE
KAPITEL III Ablauf des Verfahrens
Abschnitt 1 Vorbereitung
Artikel 40 Vorherige Marktkonsultationen
Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens können die öffentlichen Auftraggeber Marktkonsultationen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Wirtschaftsteilnehmer über ihre Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.
Hierzu können die öffentlichen Auftraggeber beispielsweise den Rat von unabhängigen Sachverständigen oder Behörden beziehungsweise von Marktteilnehmern einholen oder annehmen., Der Rat kann für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens genutzt werden, sofern dieser Rat nicht wettbewerbsverzerrend ist und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führt.
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