EU-RechtRichtlinienÖffentliche AufträgeTITEL II VORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGEKAPITEL II Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für SammelbeschaffungenArtikel 39

Artikel 39Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten

In Kraft seit 17. April 2014
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