EU-RechtRichtlinienÖffentliche AufträgeTITEL II VORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGEKAPITEL II Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für SammelbeschaffungenArtikel 37

Artikel 37Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

In Kraft seit 17. April 2014
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