Artikel 25 Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen — Öffentliche Aufträge
Gliederung
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE
KAPITEL I Verfahren
Artikel 25 Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen
Rückverweise
Sofern durch die Anhänge 1, 2, 4 und 5 sowie die Allgemeinen Anmerkungen zur Anlage I der Europäischen Union zum GPA sowie die anderen internationalen für die Union rechtsverbindlichen Übereinkommen abgedeckt, wenden die öffentlichen Auftraggeber auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen keine ungünstigeren Bedingungen an als auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Europäischen Union.
Keine Ergebnisse gefunden