EU-RechtRichtlinienÖffentliche AufträgeTITEL I ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZEKAPITEL I Anwendungsbereich und BegriffsbestimmungenAbschnitt 4 Besondere SachverhalteUnterabschnitt 2 Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs - oder Sicherheitsaspekte beinhaltenArtikel 16

Artikel 16Vergabe von gemischten Aufträgen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten

In Kraft seit 17. April 2014
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