Artikel 14 Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen — Öffentliche Aufträge
Gliederung
TITEL I ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
KAPITEL I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Abschnitt 4 Besondere Sachverhalte
Unterabschnitt 1 Subventionierte Aufträge und Forschungs - und E n twicklungsdienstleistungen
Artikel 14 Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen
Diese Richtlinie gilt nur für solche öffentliche Dienstleistungsaufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen die unter die CPV-Codes 7300 00 00-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen, vorausgesetzt, dass beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Ergebnisse sind ausschließlich Eigentum des öffentlichen Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und
b) die erbrachte Dienstleistung wird vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden