Artikel 13 Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden — Öffentliche Aufträge
Gliederung
TITEL I ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
KAPITEL I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Abschnitt 4 Besondere Sachverhalte
Unterabschnitt 1 Subventionierte Aufträge und Forschungs - und E n twicklungsdienstleistungen
Artikel 13 Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden
Rückverweise
Die Bestimmungen dieser Richtlinie finden auf die Vergabe folgender Aufträge Anwendung:
a) Bauaufträge, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden und deren geschätzter Wert ohne MwSt. mindestens 5186000 EUR beträgt, sofern diese Aufträge eine der folgenden Tätigkeiten umfassen:
b) Dienstleistungsaufträge, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden und deren geschätzter Wert ohne MwSt. mindestens 207000 EUR beträgt, wenn diese Aufträge mit einem Bauauftrag gemäß Buchstabe a verbunden sind.
Die öffentlichen Auftraggeber, die die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Subventionen gewähren, stellen die Einhaltung dieser Richtlinie sicher, wenn der subventionierte Auftrag nicht von ihnen selbst oder von ihnen im Namen und für Rechnung anderer Stellen vergeben wird.
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