EU-RechtRichtlinienÖffentliche AufträgeTITEL I ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZEKAPITEL I Anwendungsbereich und BegriffsbestimmungenAbschnitt 3 AusnahmenArtikel 11

Artikel 11 Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

In Kraft seit 17. April 2014
Up-to-date
Artikel 11 Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden — Öffentliche Aufträge | GesetzeFinden.at