Artikel 4 Freiheit der Festlegung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — Konzessionsverträge in der EU
Gliederung
TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH, GRUNDSÄTZE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL I Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Abschnitt I Gegenstand, Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmungen und Schwellenwert
Artikel 4 Freiheit der Festlegung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
(1) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Unionsrecht festzulegen, was sie als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollten. Ebenso wenig berührt diese Richtlinie die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten ihre Systeme der sozialen Sicherheit gestalten.
(2) Nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
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