Artikel 25 Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen — Konzessionsverträge in der EU
Gliederung
TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH, GRUNDSÄTZE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL I Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Abschnitt IV Besondere Sachverhalte
Artikel 25 Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen
Diese Richtlinie gilt nur für Dienstleistungskonzessionen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung die unter die CPV-Nummern 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen, vorausgesetzt, dass beide der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Ergebnisse stehen ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber für die Verwendung in seinem eigenen Geschäftsbetrieb zu und
b) die Dienstleistung wird vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber vergütet.
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