Artikel 16 Ausschluss von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind — Konzessionsverträge in der EU
Gliederung
TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH, GRUNDSÄTZE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL I Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Abschnitt II Ausschlüsse
Artikel 16 Ausschluss von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind
Diese Richtlinie gilt nicht für von Auftraggebern vergebene Konzessionen, wenn gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU festgestellt wurde, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie im Rahmen der Konzessionen durchgeführt wird, gemäß Artikel 34 jener Richtlinie unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.
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