Artikel 11 Besondere Ausschlüsse im Bereich der elektronischen Kommunikation — Konzessionsverträge in der EU
Gliederung
TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH, GRUNDSÄTZE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL I Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Abschnitt II Ausschlüsse
Artikel 11 Besondere Ausschlüsse im Bereich der elektronischen Kommunikation
Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
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