EU-RechtRichtlinienKauf von Wohnimmobilien – KreditvorschriftenKAPITEL 3 ANFORDERUNGEN AN KREDITGEBER, KREDITVERMITTLER UND BENANNTE VERTRETERArtikel 9

Artikel 9Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals

In Kraft seit 20. März 2014
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