Artikel 8 Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher — Kauf von Wohnimmobilien – Kreditvorschriften
Gliederung
KAPITEL 3 ANFORDERUNGEN AN KREDITGEBER, KREDITVERMITTLER UND BENANNTE VERTRETER
Artikel 8 Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie für den Verbraucher unentgeltlich erfolgt.
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