EU-RechtRichtlinienKauf von Wohnimmobilien – KreditvorschriftenKAPITEL 13 ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATENArtikel 37

Artikel 37Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten

In Kraft seit 20. März 2014
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