Artikel 35 Zulassung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten — Kauf von Wohnimmobilien – Kreditvorschriften
Gliederung
KAPITEL 12 ZULASSUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON NICHTKREDITINSTITUTEN
Artikel 35 Zulassung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtkreditinstitute einem angemessenen Zulassungsverfahren unterzogen werden, einschließlich der Eintragung in ein Register und Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde.
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